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Beitragsordnung

 

 

Der Vorstand des Eberswalder Schwimmverein e.V. (ESV) hat gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des ESV die folgende Beitragsordnung beschlossen:

 

§ 1 Allgemeines

  1. Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (gemäß  § 5 der Satzung des ESV) und Gebühren an den ESV. Sie ist Bestandteil des Aufnahmeantrages.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden vom Vorstand beschlossen.

 

§ 2 Beitragspflicht

       Der ESV erhebt von seinen Mitgliedern zur Erfüllung seiner Aufgabe und zur Deckung seiner Ausgaben Beiträge.

 

§ 3 Beginn der Beitragspflicht

  1. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Tag der Beantragung der Mitgliedschaft, indem   der   Vorstand entsprechend § 2 Abs. 3 der Satzung des ESV dem Aufnahmeantrag schriftlich zugestimmt hat.
  2. Der Beitrag wird im Monat der Aufnahme  in voller Höhe fällig.

 

§ 4 Ende der Beitragspflicht

       1.  Die Mitgliedschaft kann zum 30.06. und zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden, wobei eine   Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist. Die Austrittserklärung ist  schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden zu richten.

       2.   Bei fristgemäßem Eingang der Kündigung endet die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung zum 30.06. bzw. 31.12 des laufenden Kalenderjahres. Werden die Kündigungsfristen nicht eingehalten, bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung auch für den folgenden Zeitraum bestehen.

 

§ 5 Beitragshöhe

  1. Der Beitrag wird als Monatsbeitrag erhoben.
  2. Der Monatsbeitrag für aktive Mitglieder setzt sich wie folgt zusammen:

1.

Kinder, Schüler, Auszubildende, Studenten

8,00 €

2.

Erwachsene

8,00 €

3.

Familienbeitrag für Familien mit mindestens einem unter 2.1 und einem unter 2.2 fallenden aktiven Mitglied

 2/3 des monatlichen Gesamtbeitrages

4.

Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe

3,00 €

 

  1. Passive Mitglieder sind Mitglieder mit eingeschränkter Mitgliedschaft ohne Stimmrecht und können nicht am Wettkampfbetrieb des ESV teilnehmen. Der Jahresbeitrag beträgt 20,00 €.
  2. Bei der Aufnahme in den Verein wird nach § 2 Abs. 4 der Satzung des ESV eine einmalige Aufnahmegebühr von 20,00 € fällig. Bei Ummeldungen (Startrechtswechsel) aus anderen Vereinen des Landesschwimmverbandes Brandenburg e.V. entfällt die Aufnahmegebühr.
  3. Um von dem vergünstigten Beitragssatz nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 dieser Beitragsordnung Gebrauch machen zu können, muss der entsprechende Bescheid über die Bewilligung von Leistungen für Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. von Sozialhilfe gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden unaufgefordert nachgewiesen werden.

 

Für den Fall, dass Bescheide nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht werden, fallen automatisch die regulären Beiträge an.

 

§ 6 Beitragsfälligkeit

  1. Die Beitragszahlung erfolgt halbjährlich bis zum 31.03. für das 1. Halbjahr und bis zum 30.09. für das 2. Halbjahr für aktive Mitglieder und zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres für den Jahresbeitrag der passiven Mitglieder im Lastschriftverfahren.
  2. Die Einzugsermächtigung wird mit dem Aufnahmeantrag erteilt.

 

§ 7 Mahnung und Betreibung

  1. Beiträge und Aufnahmegebühren, die nach Ablauf der Zahlungsfrist  nicht beglichen sind, werden angemahnt.
  2. Bei erfolgloser zweiter Mahnung kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  3. Neben den entstehenden Beitreibungskosten wird für jede Mahnung  eine Bearbeitungs- und Auslagenpauschale in Höhe von 2,50 EUR pro Mahnung erhoben.
  4. Bis zur Zahlung aller angeforderten ausstehenden Beträge ruhen alle Vereinsrechte des säumigen Mitgliedes.

 

§ 8 Beitragsstundung

  1. Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag gestundet werden, wenn die Zahlung für das Mitglied mit erheblichen Härten verbunden ist.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen die Beitragszahlung zu stunden.
  3. Der Antrag ist mit einer entsprechenden Begründung bis spätestens 10. März des laufenden Kalenderjahres an den Vorstand  zu richten.
  4. Die Stundung wird längstens für das laufende Jahr gewährt.

 

§ 9 In – Kraft - treten

Diese Beitragsordnung tritt mit dem Beschluss des Vorstandes  am 27.06.2011 in Kraft

 

 

 

Empfänger: Eberswalder Schwimmverein e. V.
Konto Nr.: 370 130 9506
BLZ: 170 520 00
Kreditinstitut: Sparkasse Barnim
Verwendungszweck: Beitragszeitraum, Name - Vorname - Mitgliedsnummer

 

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