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Satzung des Eberswalder Schwimmverein e.V.

Satzung des Eberswalder Schwimmverein e.V. (Stand 09.11.19)

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 16.07.1990 gegründete "Eberswalder Schwimmverein" e.V. (nachstehend kurz ESV genannt) hat seinen Sitz in Eberswalde. Die Geschäftsadresse ist die Wohnanschrift des Vorsitzenden des Vereins.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/ Oder unter der Registernummer VR 1945 FF eingetragen. Der ESV ist Rechtsnachfolger der Sektion Schwimmen der BSG Empor Eberswalde.
Der ESV ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e V. und Mitglied im Landesschwimmverband Brandenburg e. V.
Der ESV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Geschäfte des ESV sind nach einer Finanzordnung abzuwickeln. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vergütungen für Übungsleitertätigkeiten werden nach allgemein üblichen Sätzen vorgenommen. Die jeweiligen Regeln des Landessportbundes Brandenburg sind zu beachten.
Zweck des ESV ist es die Kunde des Schwimmens und des Triathlons auszuweiten.
Als Mittel hierzu dienen ihm:
a. die Pflege und Förderung aller Sportarten des Schwimm- und Triathlon-Sports und verwandter bzw. ergänzender Sparten der Leibesübungen.
b. die Verbreitung des Schwimmsportgedankens sowie die Förderung des Bäderbaus durch Tat, Wort und Schrift.
c. Die Tätigkeit des ESV erfolgt ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein ist offen für alle Bürgerinnen und Bürger, sie haben die gleichen Rechte und wendet sich damit gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Daneben gilt der Schutz des Kindeswohls als oberstes Gebot im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Verein und darüber hinaus.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann eine uneingeschränkte Mitgliedschaft im ESV erwerben.
Juristische Personen können nur Förderungsmitglied im ESV werden.
Die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, der berechtigt ist, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr, der Aushändigung dieser Satzung und der Beitragsordnung (Auszüge) sowie der schriftlichen Anerkennung beider Dokumente wirksam.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Tod, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zurichten. Der Austritt kann zum 30.06 und zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Wer schuldhaft satzungsgemäße Verpflichtungen verletzt und/ oder gegen eine Anordnung des Vorstandes, der Übungsleiter oder eines Befugten des ESV verstößt, dies einen Verweis (gem. §4 Maßregelungen, Nr. 1.a) zur Folge hatte und dieses Mitglied erneut gegen die satzungsgemäße Verpflichtung und/ oder Anordnung verstößt, kann als Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dazu gehört auch die Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie die der Regelungen, die im Verhaltenskodex des Kreissportbundes Barnim niedergelegt ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Vereinsrechte des bisherigen Mitglieds, jedoch bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zur Hälfte bzw. bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen. Sofern die Austrittserklärung nicht vier Wochen vor Beendigung der Mitgliedschaft beim Vorstand eingeht, bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung auch für das folgende Kalenderjahr bestehen.

 

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes, der Übungsleiter oder Befugten des ESV (im sportlichen Bereich) verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis durch den Vorstand und/ oder
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des ESV durch den Vorstand oder durch den verantwortlichen Trainer, der dies dem Vorstand unmittelbar mitteilt.
Zur Verhängung dieser Maßnahmen sind berechtigt:
a) der Vorstand (insbesondere bei Satzungsangelegenheiten)
b) die Übungsleiter im sportlichen Bereich.
Die mündlich ausgesprochene Maßregelung ist durch den Vorstand schriftlich zu bestätigen.

§ 5 Beiträge und Finanzen

Der ESV erhebt Mitgliedsbeiträge und Gebühren, die vom Vorstand beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
Der Vorstand gibt sich eine Finanzordnung, in der die Finanzgeschäfte des Vereins geregelt werden.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen, ebenso die Eltern jugendlicher Mitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins (Ausnahme bildet der Jugendwart), nicht jedoch fördernde Mitglieder.
Rechtlich zulässige Ausnahmen in Einzelfällen darf nur die Mitgliederversammlung beschließen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des ESV sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Funktionsträger
d. die Revisionskommission
e. die Ausschüsse

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des ESV. Sie wird einmal jährlich als Jahreshauptversammlung und wenn es die Belange des Vereins erfordern, einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand
beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied einberufen. Die Einladung dazu hat schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Die Einladung muss alle Beschlussvorlagen des Vorstandes enthalten. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung beschließt nur in Angelegenheiten des Vereins.
Die Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen mit Stimmzettel sind auf Antrag von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn dem keine anderen Festlegungen dieser Satzung entgegenstehen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend.
Der Vorstand kann zur Mitgliederversammlung Gäste einladen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Revisionskommission
c) Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
d) Beschlussfassung über alle Grundsatzfragen und Anträge, über die Satzung und Änderungen in der Satzung, über die Auflösung des Vereins u.ä.
e) Entgegennahme und Bewertung des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Revisionskommission, Entlastung des Vorstandes.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand wird im Abstand von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit aus dem Vorstand vorzeitig ausscheiden, wenn sie ihre Aufgaben nicht satzungsgemäß erfüllen und von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, oder aus persönlichen Gründen ausscheiden wollen. Im Fall der Pflichtverletzung kann der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit das Mitglied von seinen Aufgaben im Verein bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung entbinden. Nach dieser Entscheidung ist die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einzuberufen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Ist dies binnen einer Frist von sechs Monaten nicht möglich, ist nach Ablauf der Frist binnen sechs Wochen eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen durchzuführen.
Der Vorstand des ESV besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig auch Aufgaben einer anderen Funktion mit übernehmen kann,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
e) dem Sportwart,
Jedes Vorstandsmitglied leitet seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. Er ist dabei jedoch an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis des ESV darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand tagt nach Bedarf. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder mit Begründung beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und insgesamt mindestens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes und die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen sowie die Durchsetzung der Beschlüsse,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
d) die laufende Geschäftsführung des Vereins.
Der Vorstand gibt sich spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit seiner Wahl auf seiner konstituierenden Sitzung einen Geschäftsverteilungsplan.
Der Vorstand ist berechtigt, hauptamtliche Kräfte für Training und Betreuung zu verpflichten.

§ 10 Die Revisionskommission

Die Revisionskommission besteht aus mindesten zwei Mitgliedern des Vereins. Sie wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Die Revisionskommission hat das Recht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und ohne Ankündigung den Kassen- und Kontostand sowie das Belegwesen zu kontrollieren. Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind eine Gesamtprüfung des Kassen- und Belegwesens durchzuführen und die rechnerische Richtigkeit des Finanzberichtes festzustellen. Die Ergebnisse sowie eine Einschätzung der Arbeit des Vorstandes sind in einem schriftlichen Bericht, der von den Mitgliedern der Revisionskommission zu unterschreiben ist, niederzulegen. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 10a Die Funktionsträger

1. Die Funktionsträger werden durch den Vorstand in dessen Amtszeit benannt und bekanntgegeben. Die Funktionsträger können während der Amtszeit vorzeitig aus persönlichen Gründen ausscheiden oder, wenn sie ihre Aufgaben nicht satzungsgemäß erfüllen, vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgerufen werden.
2. Die Funktionsträger im ESV sind:
a) Leiter(in) der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
b) der/ die Jugendwart(in)
c) der/die Masters- und Seniorenwart(in)
d) die Organisationsleitung
e) der/ die Beauftragte für Kinderschutz
f) der/ die Datenschutzbeauftrage
3. Jeder Funktionsträger leitet seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung und stimmt sich hierzu mit dem Vorstand ab. Die Funktionsträger können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Die Funktionsträger sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
§10b Gütesiegel zum Schutz des Kindeswohl vom KSB Barnim e.V.
Das Ergebnis der Prüfung ist zu Protokollieren und in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 11 Die Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung sowie der erweiterte Vorstand können für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Ihre Aufgabenbereiche und ihre Zusammensetzung sind festzulegen.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.
§ 12 Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung von Vereins- und Organämtern auf Grundlage eines Dienstvertrages oder nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Gleichzeitig bestimmt er Vertragsinhalte und Bedingungen.
3. Zur Beschlussfassung müssen alle Vorstandsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 13 Anträge und Beschlüsse

Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein.
Über die Beschlüsse aller Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge 14 Tage vorher eingereicht wurden.
Anträge müssen schriftlich gestellt werden.

§ 14 Datenschutz im Eberswalder Schwimmverein e.V.

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer
der Wahlperiode des Vorstandes gem. § 9 der vorliegenden Satzung. Der Datenschutzbeauftragte ist Funktionsträger gem. § 10a Abs. 2 f) der vorliegenden Satzung.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des ESV kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des ESV beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des ESV" stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder es beschlossen hat,
b) es von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beim Vorstand des ESV beantragt wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Falls die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss binnen eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung des Eberswalder Schwimmvereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Landesschwimmverband Brandenburg e. V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung des Eberswalder Schwimmvereins in der vorstehenden Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.11.2019 gebilligt. Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht Frankfurt/Oder Die vorangegangene Fassung der Satzung ist damit zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Eberswalde, 07.10.2020
gez. Georg Herold
(Vorsitzender des Vereins)

Asthma is a condition in which your airways narrow and swell and may produce extra mucus. This can make breathing difficult and trigger coughing, a whistling sound (wheezing) when you breathe out and shortness of breath. For some people, asthma is a minor nuisance. For others, it can be a major problem that interferes with daily activities and may lead to a life-threatening asthma attack.
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