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Beitragsordnung ab 2025

Beitragsordnung ab 2025

Der Vorstand des Eberswalder Schwimmvereins e.V. (ESV) hat gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des ESV auf der Vorstandssitzung am 30.08.2024 die folgende Beitragsordnung
beschlossen: Diesen Beschluss hat sich der Vorstand auf der Jahreshauptversammlung am 22.11.2024 bestätigen lassen.

§ 1 Allgemeines
Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (gemäß § 5 der Satzung des ESV) und Gebühren an den ESV.
Sie ist Bestandteil des Aufnahmeantrages. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden vom Vorstand beschlossen.

§ 2 Beitragspflicht
Der ESV erhebt von seinen Mitgliedern zur Erfüllung seiner Aufgabe und zur Deckung seiner Ausgaben Beiträge.

§ 3 Beginn der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Tag der Beantragung der Mitgliedschaft, indem der Vorstand entsprechend § 2 Abs. 3 der Satzung des ESV dem Aufnahmeantrag schriftlich
zugestimmt hat. Der Beitrag wird im Monat der Aufnahme in voller Höhe fällig.

§ 4 Ende der Beitragspflicht
1. Die Mitgliedschaft kann zum 30.06. und zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden zu richten.
2. Bei fristgemäßem Eingang der Kündigung endet die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung zum 30.06. bzw. 31.12 des laufenden Kalenderjahres. Werden die Kündigungsfristen nicht eingehalten, bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung auch für den folgenden Zeitraum bestehen.


§ 5 Beitragshöhe
Der Beitrag wird als Monatsbeitrag erhoben. Der Monatsbeitrag für aktive Mitglieder setzt sich wie folgt zusammen:
1. Kinder, Schüler, Auszubildende, Studenten 9,00 € pro Monat
2. Erwachsene 9,00 € pro Monat
3. Familienbeitrag für Familien mit mindestens einem unter „§ 5, 1.“ und einem unter „§ 5, 2.“ fallenden aktiven Mitglied 2/3 des monatlichen Gesamtbeitrages 
4. Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe 3,00 €
5. Passive Mitglieder, Der Monatsbetrag für passive Mitglieder wird per Vorstandsbeschluss vom 22.11.2024 auf 0,00 € pro Monat festgesetzt. Die passiven Mitglieder werden darüber informiert und Ihnen wird als Alternative ein Wechsel in eine aktive Mitgliedschaft oder die Unterstützung des Vereins per Spende nahegelegt
5.1. Passive Mitglieder sind Mitglieder mit eingeschränkter Mitgliedschaft ohne Stimmrecht und können nicht am Wettkampfbetrieb des ESV teilnehmen. Der Jahresbeitrag beträgt per o.g. Beschluss 0,00 €.
6. Aufnahmegebühr
Bei der Aufnahme in den Verein wird nach § 2 Abs. 4 der Satzung des ESV eine einmalige Aufnahmegebühr von 20,00 € fällig. Bei Ummeldungen (Startrechtswechsel) aus
anderen Vereinen des Landesschwimmverbandes Brandenburg e.V. entfällt die Aufnahmegebühr.
Um von dem vergünstigten Beitragssatz nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 dieser Beitragsordnung Gebrauch machen zu können, muss der entsprechende Bescheid über die Bewilligung
von Leistungen für Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. von Sozialhilfe gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden unaufgefordert nachgewiesen werden.
Für den Fall, dass Bescheide nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht werden, fallen automatisch die regulären Beiträge an.

§ 6 Beitragsfälligkeit
Die Beitragszahlung erfolgt halbjährlich bis zum 31.03. für das 1. Halbjahr und bis zum 30.09. für das 2. Halbjahr für aktive Mitglieder und zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres für den Jahresbeitrag der passiven Mitglieder im Lastschriftverfahren. Die Einzugsermächtigung wird mit dem Aufnahmeantrag erteilt.

§ 7 Mahnung und Betreibung
Beiträge und Aufnahmegebühren, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden angemahnt. Bei erfolgloser zweiter Mahnung kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in
dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Neben den entstehenden Beitreibungskosten wird für jede Mahnung eine Bearbeitungsund Auslagenpauschale in Höhe von 2,50 EUR pro Mahnung erhoben. Bis zur Zahlung aller angeforderten ausstehenden Beträge ruhen alle Vereinsrechte des säumigen Mitgliedes.

§ 8 Beitragsstundung
Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag gestundet werden, wenn die Zahlung für das Mitglied mit erheblichen Härten verbunden ist. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen die Beitragszahlung zu stunden. Der Antrag ist mit einer entsprechenden Begründung bis spätestens 10. März des laufenden Kalenderjahres an den Vorstand zu richten. Die Stundung wird längstens für das laufende Jahr gewährt.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit dem Beschluss des Vorstandes am 30.08.2024 in Kraft.

Ergänzendes:
Bankverbindung
Empfänger: Eberswalder Schwimmverein e. V.
IBAN: DE96 170 520 00 370 130 9506
Konto Nr.: 370 130 9506
BLZ: 170 520 00
Kreditinstitut: Sparkasse Barnim
Verwendungszweck: Beitragszeitraum, Name – Vorname – Mitgliedsnummer