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1. Satzungsänderunganträge und 2. die dann neue Satzung

1. Satzungsänderungsanträge

Änderungsanträge der Satzung des ESV e.V.

 

  1. Änderung §1 Name, Sinn und Zweck (Nachtrag aus 2013)

 

                            Nr. 9.:

Alt:                  Zweck des ESV ist es die Schwimmkunde auszuweiten.

Neu:                Zweck des ESV ist Ausübung des Schwimmens und des Triathlons.

 

                           Nr. 10.a:

Alt:                  die Pflege und Förderung aller Sportarten des Schwimmsports und verwandter bzw. ergänzender Sparten der Leibesübungen.

Neu:                die Pflege und Förderung aller Sportarten des Schwimm- und Triathlon-Sports und verwandter bzw. ergänzender Sparten der Leibesübungen.

 

Neu:

Nr. 11:             Der Verein ist offen für alle Bürgerinnen und Bürger, gibt ihnen die gleichen Rechte und wendet sich damit gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Daneben gilt der Schutz des Kindeswohls gilt als oberstes Gebot im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Verein und darüber hinaus.

 

 

 

  1. Änderung/ Ergänzung §3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Nr. 4.:             

Alt:                  Wegen schuldhafter Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 

Nr. 4.:

Neu:                Wer schuldhaft satzungsgemäße Verpflichtungen verletzt und/ oder gegen eine Anordnung des Vorstandes, der Übungsleiter oder eines Organs des ESV verstößt, dies einen Verweis (gem. §4 Maßregelungen, Nr. 1.a) zur Folge hat und dieses Mitglied erneut gegen die gleiche satzungsgemäße Verpflichtung und/ oder Anordnung verstößt, kann als Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dazu gehört auch die Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie auch der Regelungen, die im Verhaltenskodex des Kreissportbundes Barnim niedergelegt sind.

 

  1. Änderung §4 Maßregelungen

 

                             Nr. 1.a:

                              Alt:                  Verweis

 

                              Neu:                Verweis durch den Vorstand und/ oder

 

Nr. 1.b:

Alt:                  zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des ESV.

 

Neu:                zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des ESV durch den Vorstand oder durch den verantwortlichen Trainer, der dies dem Vorstand unmittelbar mitteilt.

 

                            Nr 2:

                            Alt:                  Verhängung

 

                           Neu:                Anwendung

 

                            Nr. 2.a:

Alt:                  der Vorstand und der erweiterte Vorstand (insbesondere bei Satzungsangelegen-heiten),

 

                            Neu:                der Vorstand (insbesondere bei Satzungsangelegenheiten),

 

 

  1. Änderung §7 Organe des Vereins

 

                          Alt:                  Organe des ESV sind:

                                 a.        die Mitgliederversammlung

                                 b.        der Vorstand

                                 c.        die Revisionskommission

                                 d.        die Ausschüsse

 

                          Neu:                Organe des ESV sind:

                                a.        die Mitgliederversammlung

                                b.        der Vorstand

                                c.        die Funktionsträger

                                d.        die Revisionskommission

                                e.        die Ausschüsse

 

 

  1.  Änderung §8 Die Mitgliederversammlung

 

                            Nr. 6.:

                            Alt:                  Aufgaben der Mitgliederversammlung:

                                   a)        Wahl des Vorstandes

                                   b)        Wahl der Revisionskommission

                                   c)        entfällt

                                   d)        Abwahl von Vorstandsmitgliedern,

….

 

                          Neu:                Aufgaben der Mitgliederversammlung:

                                   a)        Wahl des Vorstandes

                                   b)        Wahl der Revisionskommission

                                   c)        Abwahl von Vorstandsmitgliedern und Funktionsträgern,

….

 

 

  1. Änderung §9 Der Vorstand

 

                            Nr. 1.:

Alt:                  Der Vorstand wird im Abstand von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie ihre Aufgaben nicht satzungsgemäß erfüllen oder aus persönlichen Gründen ausscheiden wollen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Neu:                Der Vorstand wird im Abstand von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit aus dem Vorstand vorzeitig ausscheiden, wenn sie ihre Aufgaben nicht satzungsgemäß erfüllen und vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden, oder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, oder aus persönlichen Gründen ausscheiden wollen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl berufen. Ist dies binnen einer Frist von sechs Monaten nicht möglich, ist nach Ablauf der Frist binnen sechs Wochen eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen durchzuführen.

 

                             Nr. 2.:

                             Alt:                  Der Vorstand des ESV besteht aus:

 

                                      a)        dem Vorsitzenden,

          b)        dem stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig auch Aufgaben einer anderen Funktion mit übernehmen kann,

                                      c)        dem Schriftführer,

                                      d)        dem Kassenwart,

                                      e)        dem Schwimmwart,

                                      f)         dem Leiter Öffentlichkeitsarbeit

                                     g)        dem Jugendwart

                                     h)        dem Master- und Seniorenwart

                                      i)         dem Organisationsleiter

 

Jedes Vorstandsmitglied leitet seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. Er ist dabei jedoch an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

 

                                          Neu:                Der Vorstand des ESV besteht aus:

                       a)        dem Vorsitzenden,

        b)         dem stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig auch Aufgaben einer anderen Funktion mit übernehmen kann,

                      c)        dem Schriftführer,

                      d)        dem Kassenwart,

                      e)        dem Sportwart,

 

Jedes Vorstandsmitglied leitet seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. Er ist dabei jedoch an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

 

                                          Nr. 3.:

                           Neu:                Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

  1. Ergänzung §10a Die Funktionsträger

 

Neu:    1.        Die Funktionsträger werden durch den Vorstand in benannt und bekanntgegeben. Funktionsträger können während der Amtszeit vorzeitig ausscheiden, wenn sie ihre Aufgaben nicht satzungsgemäß erfüllen und vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden, oder Mitgliederversammlung abgewählt werden, oder aus persönlichen Gründen ausscheiden wollen. Bei Ausscheiden eines Funktionärs ist der Vorstand berechtigt, einen Neuen kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

            2.        Die Funktionsträger im ESV sind:

                       a)        Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

                       b)        der/ die Jugendwart(e)

                       c)        der/die Masters- und Seniorenwart(in)

         d)        der/ die Organisationsleiter/in

3.         Jeder Funktionsträger leitet seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung und stimmt sich hierzu mit dem Vorstand ab. Die Funktionsträger können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Die Funktionsträger sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

 

 

  1. Ergänzung §10b Berufung von Trainern, Übungsleitern und deren Assistenten

 

Neu:                Alle Personen außerhalb des Vorstandes, die regelmäßig Aufgaben im Verein als Trainer, Übungsleiter oder deren Assistenten wahrnehmen wollen, sind durch den Vorstand des ESV e.V. in diese Funktion zu berufen. Diese Berufung ist zeitlich unbegrenzt und wird jährlich sechs Wochen vor der Jahresmitgliederversammlung geprüft. Es wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Verein in dieser Funktion noch gegeben sind. Die Voraussetzungen sind äquivalent zu §3 Nr. 4 dieser Satzung zu prüfen. Ist das Ergebnis der Prüfung negativ, so ist die entsprechende Person zu diesem Fakt binnen einer Frist von 14 Tagen nach der Entscheidung durch den Vorstand zu hören. Danach ist erneut über die Berufung zu entscheiden. Das Ergebnis ist zwei Wochen vor der Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung der betroffenen Person mitzuteilen. Ist die Prüfung durch den Vorstand endgültig negativ, so ist die Person aus ihrer Funktion sofort abzuberufen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu Protokollieren und in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Berufung durch den Vorstand geschieht in enger Zusammenarbeit mit dem Kreissportbund Barnim e.V. Hierfür ist durch die Personen, die entsprechende Aufgaben wahrnehmen wollen ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vor Berufung in die Tätigkeit vorzulegen.

Der Eberswalder Schwimmverein e.V. verpflichtet sich, das Gütesiegel zum Schutz des Kindes des KSB Barnim e.V. zu erwerben und auf die Einhaltung der Bedingungen zum Erhalt des Gütesiegels zu achten.

 

 

 

 

 

  1. Änderung §14 Auflösung des Vereins

 

                           Nr. 2.a:

Alt:                  der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder es beschlossen hat,

 

Neu:                der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder es beschlossen hat,

 

 

2. Die ggfs. neue, vollständige Satzung

 

Eberswalder Schwimmverein e.V.

 

 

Satzung des Eberswalder Schwimmverein e.V.

(Stand: 22.11.2014)

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 4 Maßregelungen

 

§ 5 Beiträge und Finanzen

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

§ 7 Organe des Vereins

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

 

§ 10 Die Revisionskommission

 

§ 10a Die Funktionsträger

 

§ 10b Berufung von Trainern, Übungsleitern und deren Assistenten

 

§ 11 Die Ausschüsse

 

§ 12 Vergütung ehrenamtl. Tätigkeit, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

§ 13 Anträge und Beschlüsse

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

  1. Der am 16.07.1990 gegründete "Eberswalder Schwimmverein" e.V. (nachstehend kurz ESV genannt) hat seinen Sitz in Eberswalde. Die Geschäftsadresse ist die Wohnanschrift des Vorsitzenden des Vereins.

 

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/ Oder unter der Registernummer VR 1945 FF eingetragen. Der ESV ist Rechtsnachfolger der Sektion Schwimmen der BSG Empor Eberswalde.

 

  1. Der ESV ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e V. und Mitglied im Landesschwimmverband Brandenburg e. V.

 

  1. Der ESV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Die Geschäfte des ESV sind nach einer Finanzordnung abzuwickeln. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vergütungen für Übungsleitertätigkeiten werden nach allgemein üblichen Sätzen vorgenommen. Die jeweiligen Regeln des Landessportbundes Brandenburg sind zu beachten.

 

  1. Zweck des ESV ist die Ausübung des Schwimmens und des Triathlons.

 

  1. Als Mittel hierzu dienen ihm:

 

  1. die Pflege und Förderung aller Sportarten des Schwimm- und Triathlon-Sports und verwandter bzw. ergänzender Sparten der Leibesübungen.

 

  1. die Verbreitung des Schwimmsportgedankens sowie die Förderung des Bäderbaus durch Tat, Wort und Schrift.

 

  1. Die Tätigkeit des ESV erfolgt ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

  1. Der Verein ist offen für alle Bürgerinnen und Bürge           r, gibt ihnen die gleichen Rechte und wendet sich damit gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Daneben gilt der Schutz des Kindeswohls gilt als oberstes Gebot im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Verein und darüber hinaus.

 

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Jede natürliche Person kann eine uneingeschränkte Mitgliedschaft im ESV erwerben.

 

  1. Juristische Personen können nur Förderungsmitglied im ESV werden.

 

  1. Die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, der berechtigt ist, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

  1. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr, der Aushändigung dieser Satzung und der Beitragsordnung (Auszüge) sowie der schriftlichen Anerkennung beider Dokumente wirksam.

 

 

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Tod, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein.

 

  1. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zurichten. Der Austritt kann zum 30.06 und zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

 

  1. Wer schuldhaft satzungsgemäße Verpflichtungen verletzt und/ oder gegen eine Anordnung des Vorstandes, der Übungsleiter oder eines Organs des ESV verstößt, dies einen Verweis (gem. §4 Maßregelungen, Nr. 1.a) zur Folge hat und dieses Mitglied erneut gegen die gleiche satzungsgemäße Verpflichtung und/ oder Anordnung verstößt, kann als Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 

  1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dazu gehört auch die Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie auch der Regelungen, die im Verhaltenskodex des Kreissportbundes Barnim niedergelegt sind.

 

  1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dazu gehört auch die Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie die der Regelungen, die im Verhaltenskodex des Kreissportbundes Barnim niedergelegt ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Vereinsrechte des bisherigen Mitglieds, jedoch bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zur Hälfte bzw. bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen. Sofern die Austrittserklärung nicht vier Wochen vor Beendigung der Mitgliedschaft beim Vorstand eingeht, bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung auch für das folgende Kalenderjahr bestehen.

 

 

§ 4 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes, der Übungsleiter oder Befugten des ESV (im sportlichen Bereich) verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

a)             Verweis durch den Vorstand und/ oder

 

b)             zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des ESV durch den Vorstand oder durch den verantwortlichen Trainer, der dies dem Vorstand unmittelbar mitteilt.

  1. Zur Anwendung dieser Maßnahmen sind berechtigt:

a)             der Vorstand (insbesondere bei Satzungsangelegenheiten)

 

b)             die Übungsleiter im sportlichen Bereich.

  1. Die mündlich ausgesprochene Maßregelung ist durch den Vorstand schriftlich zu bestätigen.

 

 

§ 5 Beiträge und Finanzen

 

  1. Der ESV erhebt Mitgliedsbeiträge und Gebühren, die vom Vorstand beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

 

  1. Der Vorstand gibt sich eine Finanzordnung, in der die Finanzgeschäfte des Vereins geregelt werden.

           

 

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr.

 

  1. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

  1. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen, ebenso die Eltern jugendlicher Mitglieder.

 

  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

 

  1. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins (Ausnahme bildet der Jugendwart), nicht jedoch fördernde Mitglieder.

 

  1. Rechtlich zulässige Ausnahmen in Einzelfällen darf nur die Mitgliederversammlung beschließen.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des ESV sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung

 

  1. der Vorstand

 

  1. die Funktionsträger

 

  1. die Revisionskommission

 

  1. die Ausschüsse 

 

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des ESV. Sie wird einmal jährlich als Jahreshauptversammlung und wenn es die Belange des Vereins erfordern, einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es

a) der erweiterte Vorstand beschließt oder

b) mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied einberufen. Die Einladung dazu hat schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Die Einladung muss alle Beschlussvorlagen des Vorstandes enthalten. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt nur in Angelegenheiten des Vereins.

 

  1. Die Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen mit Stimmzettel sind auf Antrag von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn dem keine anderen Festlegungen dieser Satzung entgegenstehen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend.

 

  1. Der Vorstand kann zur Mitgliederversammlung Gäste einladen.

 

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

a) Wahl des Vorstandes.

 

b) Wahl der Revisionskommission.

 

c) Abwahl von Vorstandsmitgliedern und Funktionsträgern.

 

d)             Beschlussfassung über alle Grundsatzfragen und Anträge, über die Satzung und Änderungen in der Satzung, über die Auflösung des Vereins u.ä.

 

e) Entgegennahme und Bewertung des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Revisionskommission, Entlastung des Vorstandes.

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand wird im Abstand von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit aus dem Vorstand vorzeitig ausscheiden, wenn sie ihre Aufgaben nicht satzungsgemäß erfüllen und vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden, oder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, oder aus persönlichen Gründen ausscheiden wollen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl berufen. Ist dies binnen einer Frist von sechs Monaten nicht möglich, ist nach Ablauf der Frist binnen sechs Wochen eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen durchzuführen.

 

  1. Der Vorstand des ESV besteht aus:

 

a) dem Vorsitzenden,

 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig auch Aufgaben einer anderen Funktion mit übernehmen kann,

 

c) dem Schriftführer,

 

d) dem Kassenwart,

 

e) dem Sportwart.

 

Jedes Vorstandsmitglied leitet seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. Er ist dabei jedoch an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

 

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

  1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis des ESV darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

 

  1. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder mit Begründung beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und insgesamt mindestens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes und die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

 

  1. die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen sowie die Durchsetzung der Beschlüsse,

 

  1. die Bewilligung von Ausgaben,

 

  1. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,

 

  1. die laufende Geschäftsführung des Vereins.

 

 

  1. Der Vorstand gibt sich spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit seiner Wahl auf seiner konstituierenden Sitzung einen Geschäftsverteilungsplan.

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, hauptamtliche Kräfte für Training und Betreuung zu verpflichten.

 

 

 

§ 10 Die Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus mindesten zwei Mitgliedern des Vereins. Sie wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

 

  1. Die Revisionskommission hat das Recht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und ohne Ankündigung den Kassen- und Kontostand sowie das Belegwesen zu kontrollieren. Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind eine Gesamtprüfung des Kassen- und Belegwesens durchzuführen und die rechnerische Richtigkeit des Finanzberichtes festzustellen. Die Ergebnisse sowie eine Einschätzung der Arbeit des Vorstandes sind in einem schriftlichen Bericht, der von den Mitgliedern der Revisionskommission zu unterschreiben ist, niederzulegen. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

 

 

 

§ 10a Die Funktionsträger

 

  1. Die Funktionsträger werden durch den Vorstand in dessen Amtszeit benannt und bekanntgegeben. Funktionsträger können während der Amtszeit vorzeitig ausscheiden, wenn sie ihre Aufgaben nicht satzungsgemäß erfüllen und vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden, oder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, oder aus persönlichen Gründen ausscheiden wollen. Bei Ausscheiden eines Funktionärs ist der Vorstand berechtigt, einen Neuen kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Eine        Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Die Funktionsträger im ESV sind:

 

a) Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

 

b) der/ die Jugendwart(e)

 

c) der/die Masters- und Seniorenwart(in)

 

d) der/ die Organisationsleiter/in

 

  1. Jeder Funktionsträger leitet seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung und stimmt sich hierzu mit dem Vorstand ab. Die Funktionsträger können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Die Funktionsträger sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

 

 

 

§10b Berufung von Trainern, Übungsleitern und deren Assistenten

 

 

Alle Personen außerhalb des Vorstandes, die regelmäßig Aufgaben im Verein als

Trainer, Übungsleiter oder deren Assistenten wahrnehmen wollen, sind durch den

Vorstand des ESV e.V. in diese Funktion zu berufen. Diese Berufung ist zeitlich

unbegrenzt und wird jährlich sechs Wochen vor der Jahresmitgliederversammlung

geprüft. Es wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Verein in dieser

Funktion noch gegeben sind. Die Voraussetzungen sind äquivalent zu §3 Nr. 4 dieser

Satzung zu prüfen. Ist das Ergebnis der Prüfung negativ, so ist die entsprechende

Person zu diesem Fakt binnen einer Frist von 14 Tagen nach der Entscheidung durch den Vorstand zu hören. Danach ist erneut über die Berufung zu entscheiden. Das Ergebnis ist zwei Wochen vor der Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung der betroffenen Person mitzuteilen. Ist die Prüfung durch den Vorstand endgültig negativ, so ist die Person aus ihrer Funktion sofort abzuberufen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu Protokollieren und in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

                      

Die Berufung durch den Vorstand geschieht in enger Zusammenarbeit mit dem

Kreissportbund Barnim e.V. Hierfür ist durch die Personen, die entsprechende

Aufgaben wahrnehmen wollen ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vor

Berufung in die Tätigkeit vorzulegen.

 

Der Eberswalder Schwimmverein e.V. verpflichtet sich, das Gütesiegel zum Schutz des Kindes des KSB Barnim e.V. zu erwerben und auf die Einhaltung der Bedingungen zum Erhalt des Gütesiegels zu achten.

 

 

 

§ 11 Die Ausschüsse

 

  1. Die Mitgliederversammlung sowie der erweiterte Vorstand können für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Ihre Aufgabenbereiche und ihre Zusammensetzung sind festzulegen.

 

  1. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

 

 

 

§ 12 Vergütung ehrenamtl. Tätigkeit, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

  1. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

  1. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung von Vereins- und Organämtern auf Grundlage eines Dienstvertrages oder nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Gleichzeitig bestimmt er Vertragsinhalte und Bedingungen.

 

Zur Beschlussfassung müssen alle Vorstandsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

 

§ 13 Anträge und Beschlüsse

 

  1. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein.

 

  1. Über die Beschlüsse aller Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

  1. Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge 14 Tage vorher eingereicht wurden.

 

  1. Anträge müssen schriftlich gestellt werden.

 

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des ESV kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des ESV beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des ESV" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn

 

a)             der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder es beschlossen hat,

 

b) es von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beim Vorstand des ESV beantragt wurde.

 

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Falls die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss binnen eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung des Eberswalder Schwimmvereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Landesschwimmverband Brandenburg e. V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung des Eberswalder Schwimmvereins in der vorstehenden Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.11.2014 gebilligt. Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht Frankfurt/Oder Die vorangegangene Fassung der Satzung ist damit zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

 

 

 

 

 

 

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Ort, Datum

 

 

 

 

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gez. (Vorsitzender des Vereins, Name, Vorname)